Der Heizkostenzuschuss PLUS 2023 kann im Zeitraum von Montag, 6. März 2023 bis Mittwoch, 31. Mai 2023 beim jeweiligen Wohnsitzgemeindeamt beantragt werden.
Wer den Heizkostenzuschuss des Landes bereits erhalten hat (Auszahlungszeitraum durch die Gemeinde von 17. Oktober 2022 bis 24. Februar 2023) erhält den Heizkostenzuschuss PLUS direkt auf das dort angegebene Konto. Eine neuerliche Antragstellung ist NICHT erforderlich!
Online-Antrag
Unter >>> diesem Link <<< gelangen Sie direkt zum Formular und können den Heizkostenzuschuss PLUS bequem von zuhause aus online beantragen. Füllen Sie den Antrag online aus und laden Sie alle nötigen Nachweise und Dokumente einfach direkt hoch. Die Sozialabteilung der Stadt erhält dann ein E-Mail mit allen notwendigen Unterlagen und bearbeitet Ihren Antrag umgehend – eine persönliche Kontaktaufnahme ist somit nicht notwendig.
Persönlicher Antrag
Alternativ ist eine persönliche Antragstellung Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr in der Sozialabteilung, Bahnhofstraße 1, möglich.
Weitere Informationen
Einkommensgrenzen monatliches Nettohaushaltseinkommen Heizkostenzuschuss PLUS 2023 neu:
- 1-Personen-Haushalt: 1.860 Euro
- 2-Personen-Haushalt: 2.790 Euro
- 3-Personen-Haushalt: 3.226 Euro
- 4-Personen-Haushalt: 3.648 Euro
- 5-Personen-Haushalt: 4.070 Euro
- 6-Personen-Haushalt: 4.492 Euro
- 7-Personen-Haushalt: 4.914 Euro
- Jede weitere Person: + 422 Euro
Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt) werden nicht als Einkommen gerechnet.
Sozialhilfeempfänger erhalten den Heizkostenzuschuss PLUS direkt von den Bezirkshauptmannschaften. Es ist KEINE Antragstellung erforderlich.
Weitere Auskünfte und Informationen erhalten Sie in der Sozialabteilung, Tel 05576/7101-1224 oder E-Mail soziales@hohenems.at!
Als Einkommen gelten alle Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus nicht selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieben, aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus Vermietung und Verpachtung. Zum Einkommen zählen somit insbesondere Löhne, Gehälter, Renten, Pensionen, Leistungen aus der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung, weiters Wohnbeihilfen, Unterhaltszahlungen jeglicher Art, das Kinderbetreuungsgeld, Lehrlingsentschädigungen, Zivildienstentschädigungen bzw. Grundwehrdienerentgelt.
Nicht als Einkommen gelten Familienbeihilfen, Familienzuschüsse, Familienbonus Plus, Kinderabsetzbeträge, Studienbeihilfen, Pflegegelder, Kinderpflegegelder, Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung oder bei sonstiger ambulanter Pflege, Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz und Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungs- und Heeresversorgungsgesetz sowie diverse Einmalzahlungen zur Bekämpfung der Folgen der Covid19 Pandemie und zur Entlastung der Teuerung.
Unberücksichtigt zu bleiben haben auch allfällige Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt) sowie Spesenersätze, Diäten und Kilometergelder. Tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen sind vom Einkommen bis zu einem Betrag von Euro 200 Euro pro Unterhalt empfangender Person in Abzug zu bringen.
Sämtliche Einkommen bzw. zu leistende Unterhaltszahlungen sind durch aktuelle Unterlagen (z. B. Pensionsbezugsabschnitt, Gehaltszettel, Kontoauszug, Wohnbeihilfebestätigung) nachzuweisen.