Soziales

Heizkostenzuschuss 2026/2027

Der Heizkostenzuschuss ist eine einkommensabhängige, einmalige finanzielle Unterstützung des Landes Vorarlberg von maximal 250 Euro pro Haushalt zur Deckung der Heizkosten.

Der Zuschuss geht nur an Haushalte, deren Nettohaushaltseinkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. Maßgeblich ist das gesamte Haushaltseinkommen aller Personen mit Hauptwohnsitz.

Wer hat Anspruch?

Wenn das Haushaltseinkommen unterhalb der unten aufgelisteten Einkommensgrenze liegt, erhalten Sie den maximalen Heizkostenzuschuss von 250 Euro. Heizkostenzuschüsse unter 50 Euro werden nicht ausbezahlt.

Wenn das Haushaltseinkommen nicht mehr als 200 Euro über der Einkommensgrenze liegt, kommt die Einschleifregelung zur Anwendung. Dabei wird die Differenz zur unten angeführten Obergrenze vom maximalen Zuschuss abgezogen. (Bsp.: Beträgt das monatliche Haushaltseinkommen für eine Person 1.590 Euro, also 110 Euro mehr als die Einkommensgrenze von 1.480 Euro, werden diese 110 Euro vom maximalen 250-Euro-Zuschuss abgezogen und es werden 140 Euro ausbezahlt).

Einkommensgrenze:

  • 1-Personen-Haushalt: 1.480 Euro
  • 2-Personen-Haushalt: 2.020 Euro
  • 3-Personen-Haushalt: 2.480 Euro
  • 4-Personen-Haushalt: 2.875 Euro
  • 5-Personen-Haushalt: 3.325 Euro
  • 6-Personen-Haushalt: 3.725 Euro
  • 7-Personen-Haushalt: 4.125 Euro
  • 8-Personen-Haushalt: 4.525 Euro

Obergrenze für Einsschleifregelung (+200 Euro über Einkommensgrenze)

  • 1-Personen-Haushalt: 1.680 Euro
  • 2-Personen-Haushalt: 2.220 Euro
  • 3-Personen-Haushalt: 2.680 Euro
  • 4-Personen-Haushalt: 3.075 Euro
  • 5-Personen-Haushalt: 3.525 Euro
  • 6-Personen-Haushalt: 3.925 Euro
  • 7-Personen-Haushalt: 4.325 Euro
  • 8-Personen-Haushalt: 4.725 Euro

Beziehende von Sozialhilfe erhalten einen reduzierten Heizkostenzuschuss in Höhe von einmalig 180 Euro von Amts wegen von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft (Abteilung Soziales) ausbezahlt. Voraussetzung dafür ist, dass im Aktionszeitraum (muss nicht durchgehend sein) Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und/oder zur Deckung des Wohnbedarfs bezogen wird oder ein Anspruch darauf besteht und der Zuschuss nicht bereits von der Gemeinde ausbezahlt wurde.

Wer hat keinen Anspruch?

Personen, die Leistungen der Grundversorgung beziehen, in Heimen oder ähnlichen Einrichtungen der freien Wohlfahrtsträger untergebracht sind, haben keinen Anspruch auf einen Heizkostenzuschuss.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Der Antrag kann zwischen Montag, dem 19. Oktober 2026 und Freitag, dem 12. Februar 2027 online oder persönlich in der Sozialabteilung gestellt werden.

Online:
Unter >>> diesem Link <<< gelangen Sie direkt zum Formular und können den Heizkostenzuschuss bequem von zuhause aus beantragen, was Ihnen Wartezeit erspart.

Persönlich:
Die Antragstellung ist von Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr in der Sozialabteilung im Rathaus, Radetzkystraße 5, EG, möglich. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich.

Bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:

  • Ein ausgefülltes Antragsformular. Dieses liegt im Eingangsbereich der Sozialabteilung auf.
  • Bestätigung aller Einkünfte aller Haushaltsmitglieder (Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus nicht selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieben, aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus Vermietung und Verpachtung. Zum Einkommen zählen somit insbesondere Löhne, Gehälter, Renten, Pensionen, Leistungen aus der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung, weiters Wohnbeihilfen, Unterhaltszahlungen jeglicher Art, das Kinderbetreuungsgeld, Lehrlingsentschädigungen, Zivildienstentschädigungen bzw. Grundwehrdienerentgelt).

Wie erfolgt die Auszahlung?

Wenn alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Betrag auf das von Ihnen angegebene Bankkonto schnellstmöglich überwiesen.

Weitere Auskünfte und Informationen erhalten Sie in der Sozialabteilung, Tel. 05576/7101-1224 oder soziales@hohenems.at

Start der Periode ist der 19.10.2026

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