Die Betreuung einer bzw. eines von Demenz betroffenen Angehörigen bedeutet eine große Herausforderung. Neben dem körperlichen und psychischen Wohlergehen gilt es auch für rechtlichen und öffentlichen Status zu sorgen.
10. Demenz – Rechtlicher und öffentlicher Schutz?
Folgende Maßnahmen sollten zum Schutz Ihres Angehörigen – und auch zu Ihrem eigenen – in Erwägung gezogen und vor einer Entscheidung gründlich geprüft werden. Das ifs ist der für Vorarlberg zuständige Erwachsenenschutzverein – am besten informieren Sie sich dort oder bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft über die für Ihre Situation passende Vertretungsvereinbarung.
Erwachsenenvertretung
Kann eine erwachsene Person ihre Angelegenheiten aufgrund ihrer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung nicht mehr ohne Gefahr sich selbst zu schaden alleine besorgen, so kommt eine gesetzliche Erwachsenenvertretung in Betracht. Diese Vertretungsart kommt nur dann in Frage, wenn die erwachsene Person ihren Vertreter nicht mehr selbst wählen kann oder will.
Wichtig: Es gibt die Möglichkeit, bestimmte Angehörige aus der gesetzlichen Erwachsenenvertretung auszuschließen. Dieser Widerspruch muss im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden, um wirksam zu werden, sollte irgendwann eine solche Vertretungsperson nicht mehr selbst bestimmt werden können. Für die gesetzliche Erwachsenenvertretung kommen nur nächste Angehörige der betroffenen Person in Frage. Die vertretene Person wird in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht automatisch eingeschränkt, auch wenn sie eine Vertretungsperson hat. Wenn die vertretene Person entscheidungsfähig ist, kann sie auch weiter gültig Geschäfte abschließen. Nur wenn sie nicht entscheidungsfähig ist, ist zur Wirksamkeit des Geschäfts die Zustimmung der Vertretungsperson erforderlich.
Vorsorgevollmacht
Im Unterschied zu einer Erwachsenenvertretung wird eine Vorsorgevollmacht vor dem Verlust der Entscheidungs-, Handlungs- und Geschäftsfähigkeit erteilt. Dabei bestimmt der bzw. die Betroffene selbst eine Vertrauensperson.
Gewählte Erwachsenenvertretung
Die gewählte Erwachsenenvertretung ist eine Alternative zur Vorsorgevollmacht für all jene Personen, die nicht rechtzeitig eine Vorsorge getroffen haben. Jede nahestehende erwachsene Person, zu der ein Vertrauensverhältnis besteht, kann gewählter Erwachsenenvertreter werden (z. B. Angehörige, Freunde, Nachbarn, andere Bekannte).
Patientenverfügung
Darin werden vorsorglich medizinische Maßnahmen festgelegt und ausdrücklich festgehalten, wie diese aussehen sollen. Voraussetzung dafür ist eine grundlegende Information durch einen Arzt sowie die uneingeschränkte Urteilsfähigkeit des Betroffenen. Für die Patientenverfügung sieht das Gesetz zwei Varianten vor: Zum einen kann sie verbindlich sein: Der Arzt, Pflegebedienstete, Angehörige und andere in ein Behandlungsgeschehen möglicherweise eingebundene Personen (etwa ein Sachwalter oder ein vom Arzt angerufenes Gericht) sind daran gebunden. Zum anderen kann eine andere als eine verbindliche Patientenverfügung errichtet werden. Das bedeutet, dass der Arzt und andere Beteiligte auf die Verfügung und den darin geäußerten Willen des Patienten zwar Bedacht nehmen müssen, daran aber nicht unter allen Umständen gebunden sind.
Rechtliche Schritte zum Schutz eines Angehörigen sind meist mit Unsicherheit und einem Gefühl von Trauer und Scham verbunden. Doch je eher Sie sich damit auseinandersetzen, umso mehr werden Sie Ihrer großen Verantwortung gerecht.
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