Neue Lockerungsverordnung schafft rechtliche Voraussetzungen
Am Samstagabend, dem 13. Juni 2020, wurde die neueste COVID-19-Lockerungsverordnung kundgemacht. Neben den neuen Bestimmungen für Publikumsmessen enthält die Verordnung weitere wesentliche Maßnahmen aus Vorarlberger Sicht, informierte Landeshauptmann Markus Wallner.
Unter speziellen Bestimmungen werden Fach- und Publikumsmessen ab sofort wieder möglich sein. Damit steht auch der Durchführung der Dornbirner Herbstmesse nichts mehr im Wege. Generell gilt die Mund-Nasen-Schutz-Pflicht für Gewerbetreibende mit Kundenkontakt sowie auch für Besucher, wenn der Ein-Meter-Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
Die 5. COVID-Lockerungsverordnung enthält noch weitere wesentliche Neuerungen:
- Mit Ablauf des 15. Juni 2020 treten die Bestimmungen über die neuen Grenzöffnungen in Kraft.
- Der Ein-Meter-Mindestabstand gilt nach wie vor an allen öffentlichen Orten.
- Genereller Entfall der Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, Ausnahmen: Gesundheitsbereich, Ärzte, Krankenhäuser, Massenbeförderungsmittel, Apotheken, Taxis, Schülertransporte sowie Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz.
- Das Betreten von Betriebsstätten ist bis 1 Uhr des Folgetages erlaubt.
- Im Gastgewerbe: Entfall der 4-Personen-Regel pro Tisch bzw. Besuchergruppe, Ein-Meter-Abstandsregel zwischen Besuchergruppen (Tischen) gilt weiterhin, ebenso Mund-Nasen-Schutz-Pflicht für Bedienungspersonal.
- Entfall des Verbots zur Konsumation vorbestellter Speisen vor Ort.
- Entfall der 100-Personen-Begrenzung für Hochzeiten und Begräbnisse.
- Spezialbestimmungen für betreute Ferienlager (Entfall von Mund-Nasen-Schutz-Pflicht und Ein-Meter-Mindestabstand, sofern COVID-19-Präventionskonzept vorgelegt wird).