Kundmachung
Kundmachung betreffend dem Erfordernis der Stellung eines Antrages auf Baugrundlagenbestimmung für die Gst.-Nr. 85/3. 85/1, 83/1:
Aufgrund des Beschlusses der Stadtvertretung der Stadt Hohenems vom 18.9.2018 wird gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetz, LGBl.Nr. 52/2001 i.d.g.F., verordnet:
Vor jedem Bauantrag für Bauvorhaben nach dem § 18 Abs. 1 lit. a und c Baugesetz auf den Gst.-Nr. 85/3, 85/1 und 83/1 KG Hohenems muss ein Antrag auf Baugrundlagenbestimmung gestellt werden.
Die Verordnung liegt im Stadtbauamt während den Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstag von 8 bis 12 Uhr und von 13.30 bis 17 Uhr sowie am Freitag von 8 bis 12 Uhr) zur allgemeinen Einsichtnahme auf.
Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft.