Soziales

Wohn- und Heizkostenzuschuss & Teuerungsausgleich der Stadt 2023/24

Die Landesregierung gewährt zur Bewältigung der gestiegenen Wohn- und Heizkosten den Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/24.

Dieser kann im Aktionszeitraum vom 16. Oktober 2023 bis 16. Februar 2024 bezogen werden. Die Höhe des Zuschusses beträgt einmalig 500 Euro.

Weitere Informationen

Einkommensgrenzen monatliches Nettohaushaltseinkommen:

  • 1-Personen-Haushalt: 1.900 Euro (inkl. Einschleifregelung = 2.300 Euro)
  • 2-Personen-Haushalt: 2.800 Euro (inkl. Einschleifregelung = 3.200 Euro)
  • 3-Personen-Haushalt: 3.250 Euro (inkl. Einschleifregelung = 3.650 Euro)
  • 4-Personen-Haushalt: 3.650 Euro (inkl. Einschleifregelung = 4.050 Euro)
  • 5-Personen-Haushalt: 4.100 Euro (inkl. Einschleifregelung = 4.500 Euro)
  • 6-Personen-Haushalt: 4.500 Euro (inkl. Einschleifregelung = 4.900 Euro)
  • 7-Personen-Haushalt: 4.950 Euro (inkl. Einschleifregelung = 5.350 Euro)
  • Jede weitere Person: + 400 Euro

Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt) werden nicht als Einkommen gerechnet.

Sozialhilfeempfänger erhalten den Wohn- und Heizkostenzuschuss direkt von den Bezirkshauptmannschaften. Es ist KEINE Antragstellung erforderlich.

Als Einkommen gelten alle Einkünfte aus selbständiger Arbeit, aus nicht selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieben, aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus Vermietung und Verpachtung. Zum Einkommen zählen somit insbesondere Löhne, Gehälter, Renten, Pensionen, Leistungen aus der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung, weiters Wohnbeihilfen, Unterhaltszahlungen jeglicher Art, das Kinderbetreuungsgeld, Lehrlingsentschädigungen, Zivildienstentschädigungen bzw. Grundwehrdienerentgelt.

Nicht als Einkommen gelten Familienbeihilfen, Familienzuschüsse, Familienbonus Plus, Kinderabsetzbeträge, Studienbeihilfen, Pflegegelder, Kinderpflegegelder, Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung oder bei sonstiger ambulanter Pflege, Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz und Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungs- und Heeresversorgungsgesetz sowie diverse Einmalzahlungen zur Bekämpfung der Folgen der Covid19 Pandemie und zur Entlastung der Teuerung.
Unberücksichtigt zu bleiben haben auch allfällige Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt) sowie Spesenersätze, Diäten und Kilometergelder. Tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen sind vom Einkommen bis zu einem Betrag von Euro 200 Euro pro Unterhalt empfangender Person in Abzug zu bringen.
Sämtliche Einkommen bzw. zu leistende Unterhaltszahlungen sind durch aktuelle Unterlagen (z. B. Pensionsbezugsabschnitt, Gehaltszettel, Kontoauszug, Wohnbeihilfebestätigung) nachzuweisen.

Neu:

Zur Abfederung einer „harten“ Einkommensgrenze und im Sinne einer „gerechten“ Mittelzuwendung an Privathaushalte, ist erstmals die Anwendung einer Ausschleifregelung vorgesehen.

Die „Ausschleifregelung“ gelangt nur dann zur Anwendung, wenn das Haushaltseinkommen über der Einkommensgrenze (siehe Auflistung Nettohaushaltseinkommen) liegt. Bei der Berechnung des tatsächlich zu gewährenden Wohn- und Heizkostenzuschusses ist dabei jener Betrag, der über der haushaltsbezogenen Einkommensgrenze liegt, von der maximalen Zuschusshöhe (= 500 Euro) abzuziehen.

Der Zuschuss reduziert sich somit kontinuierlich mit steigendem Haushaltseinkommen. Bei Haushaltseinkommen, die um mehr als 400 Euro über den haushaltsbezogenen Einkommensgrenzen liegen, ist keine Auszahlung eines Zuschusses mehr vorgesehen (Deckel!). Die geringste Zuschusshöhe ist somit mit 100 Euro fixiert.

Jene Personen, die bereits den Heizkostenzuschuss PLUS im März diesen Jahres erhalten haben und damit die erforderlichen Richtlinien erfüllen, wird der Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/24 OHNE neuerliche Antragstellung von Amts wegen automatisch gewährt.

Teuerungsausgleich Stadt Hohenems (Auszahlungszeitraum 16.10. bis 16.2.2024)

Die Stadt Hohenems gewährt für Bezieher niedriger Einkommen (in Anlehnung an den Wohn- und Heizkostenzuschuss) ebenfalls einen Teuerungsausgleich für Gebühren von Wasser, Kanal und Abfall. Dieser Ausgleich wird gemeinsam mit dem Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/24 ausbezahlt:

  • 1 Person: € 40
  • 2 Personen: € 70
  • 3 Personen: € 100
  • 4 Personen: € 130
  • 5 Personen: € 150
  • 6 und mehr Personen: € 180

Online-Antrag

Unter >>> diesem Link <<< (funktioniert erst ab Montag, 16. Oktober 2023) gelangen Sie direkt zum Formular und können den Wohn- und Heizkostenzuschuss bequem von zuhause aus online beantragen. Füllen Sie den Antrag online aus und laden Sie alle nötigen Nachweise und Dokumente einfach direkt hoch. Die Sozialabteilung der Stadt erhält dann ein E-Mail mit allen notwendigen Unterlagen und bearbeitet Ihren Antrag schnellstmöglich – eine persönliche Kontaktaufnahme ist somit NICHT notwendig.

Persönlicher Antrag

Alternativ ist eine persönliche Antragstellung Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr in der Sozialabteilung, Bahnhofstraße 1, möglich. Anträge liegen im Bürgerservice auf.

Weitere Auskünfte und Informationen erhalten Sie in der Sozialabteilung, Tel. 05576/7101-1224 oder E-Mail soziales@hohenems.at!

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